Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 84b

§ 84b – Ermittlung der Gewählten bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung

(1) In börsennotierten Unternehmen sind im Fall der Gesamterfüllung in einem Wahlgang nach § 78, einem Wahlgang nach § 81 und in einem Wahlgang nach § 84 so viele Bewerberinnen und Bewerber gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder in dem jeweiligen Wahlgang zu wählen sind. (2) Mit der Wahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist auch das in dem Wahlvorschlag neben der oder dem Gewählten aufgeführte Ersatzmitglied des Aufsichtsrats gewählt.

Kurz erklärt

  • In börsennotierten Unternehmen werden in bestimmten Wahlgängen die benötigten Aufsichtsratsmitglieder gewählt.
  • Die Wahl erfolgt in einem Wahlgang nach den Paragrafen 78, 81 und 84.
  • Es werden so viele Kandidaten gewählt, wie Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sind.
  • Mit der Wahl eines Kandidaten wird auch das benannte Ersatzmitglied gewählt.
  • Dies gilt für die Gesamterfüllung der Wahl.